Steuerberaterin | Rita Weiske | 50674 Köln

Informationsbrief Steuern und Recht

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Für Unternehmer
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen.
Sachverhalt:
Bei einer kleinen Schokoladenmanufaktur wurde eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) durchgeführt, die ergab, dass das Unternehmen als sogenannte Eigenwerber rund 4.200 EUR Künstlersozialabgaben nachzahlen sollte. Zur Berechnung wurde eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze zu Grunde gelegt. Die durch die Pandemieauswirkungen geschäftlich stark betroffenen Fabrikanten sahen sich in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und sahen die Schätzung als realitätsfern an.
Als Eigenwerber gelten Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilten. Dies hielt das Landessozialgericht nicht für gegeben und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.
Die Schätzung war nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die DRV habe sachwidrig, unabhängig von der Unternehmensausrichtung und -größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 EUR Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Wenn das klagende Unternehmen selbst jedoch nur 50 bis 225 EUR angäbe, brauche es schon sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen undifferenzierten Tabellenwert.
Die DRV trage im Rahmen der Betriebsprüfung uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide. Durch die Schätzung aus maßgeblichen "Gründen der Vereinfachung" hat sich die DRV über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt.
Quelle: LSG Nieders.-Bremen / STB Web
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Oktober 2022 (III R 33/21) entschieden, dass der Begriff der Leasingrate ebenso wie der der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen ist, d. h. dass auch Wartungskosten, die als Teil der Leasingvereinbarung entgegen den üblichen Absprachen vom Leasingnehmer zu tragen sind, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen.
Im Streitfall betreibt die Klägerin ein Unternehmen (GmbH), dessen Gegenstand das Leasing, die Vermietung und der Handel von Nutzfahrzeugen und Lkw-Aufliegern ist. Als Leasingnehmerin schloss die Klägerin Verträge mit verschiedenen Unternehmen ab und übernahm vereinbarungsgemäß auch die anfallenden Wartungsgebühren.
Das Finanzamt erkannte die Wartungskosten als Teil der Leasingraten an und rechnete diese gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG mit einem Fünftel der Summe zu den Hinzurechnungsbeträgen.
Die Klägerin erhob Einspruch und klagte ohne Erfolg vor dem Finanzgericht. Der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als unbegründet an und wies die Revision daher zurück.
Begründung:
Der Leasinggeber hat die Verpflichtung, die Leasingsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Die Wartungsgebühren gehören somit zu den vom Leasinggeber zu tragenden Kosten und sind damit grundsätzlich vom Leasingnehmer nicht separat zu vergüten, da diese der Erfüllung der Pflichten des Leasinggebers dienen. Wenn Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbaren, dass die Wartungskosten vom Leasingnehmer zu tragen sind, muss man davon ausgehen, dass sich die Leasingraten entsprechend verringern.
Daher sind die Wartungskosten wirtschaftlich als Bestandteil der Leasingraten anzusehen und ebenfalls nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen.
Quelle: BFH, Urt. v. 20.10.2022 - III R 33/21
Der 13. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für den nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.
Das Finanzamt setzte gegenüber einem Sportverein im Mai 2020 die Körperschaftsteuer für 2018 fest.
Da sich aus dem Bescheid eine Nachzahlung ergab, setzte es zugleich Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO für den Monat April 2020 fest.
Mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“ beantragte der Verein die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftsteuerbescheid für 2018.
Das Finanzamt gewährte die zinslose Stundung der offenen Körperschaftsteuernachzahlung, lehnte aber den Erlass der festgesetzten Zinsen ab, weil der Kläger deren Entstehung durch Beantragung höherer Körperschaftsteuervorauszahlungen habe vermeiden können. Die Zinsen seien zudem nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden.
Das FG Münster entschied, dass die Zinsen aus sachlichen Billigkeitserwägungen zu erlassen seien, weil der Kläger durch die verspätete Steuerfestsetzung zweifelsfrei keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt keinen Liquiditätsnachteil erlitten habe.
Aus dem BMF-Schreiben geht eindeutig hervor, dass die Finanzverwaltung einen Anspruch auf eine zinsfreie Stundung gewährt, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern. Da der Kläger Anspruch auf die Stundung der Körperschaftsteuer 2018 gehabt habe, sei es schlüssig, dass auch Zinsen, die festgesetzt wurden, zu erlassen sind.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 anhängig.
Quelle: Finanzgericht Münster
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Gerade durch die Corona-Pandemie ist das Arbeiten im Homeoffice für viele Menschen zum Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit geworden.
Sachverhalt:
Eine selbstständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend und sendete auf Nachfrage des Finanzamts (FA) eine Skizze der Wohnung.
Der Sachbearbeiter des FA hielt die Skizze für klärungsbedürftig und bat den sogenannten Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Die Steuerpflichtige hatte den unangekündigt erschienenen Steuerfahnder freiwillig in die Wohnung eingelassen.
Die von ihr anschließend erhobene Klage auf Feststellung, dass die Besichtigung rechtswidrig war, wurde vom Finanzgericht in der ersten Instanz als unzulässig abgewiesen. Dem widersprachen die BFH-Richter.
Angesichts des Schutzes der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wäre eine Ortsbesichtigung erst dann erforderlich gewesen, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z. B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Die Unternehmensberaterin hatte aber bei der Sachaufklärung mitgewirkt und es bestanden keine Zweifel an ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit. Grundsätzlich war die Ermittlungsmaßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde.
Der BFH kam zu der Ansicht, dass die Ortsbesichtigung rechtswidrig war.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Unternehmen auf Rückzahlung der Fortbildungskosten bestehen können, wenn Beschäftigte kündigen und eine Rückzahlungsvereinbarung besteht.
Die Arbeitnehmerin im verhandelten Fall war seit 2013 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und beantragte 2019 eine Fortbildungsmaßnahme mit bezahlter Freistellung, Übernahme der Fortbildungs- und Prüfungsgebühren und der Reisekosten. Die Fortbildung begann in 2020 und sollte bis 2022 andauern. Im Januar 2021 kündigte die Arbeitnehmerin jedoch und brach die Fortbildung ab.
Mit dem Arbeitgeber war mit vorformulierten Vertragsbedingungen eine Rückzahlung der angefallenen Fortbildungskosten vereinbart worden, wenn die Mitarbeiterin auf eigenen Wunsch oder selbstverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Fortbildung ausscheidet oder die Prüfung nicht ablegt. Die Kosten von 4.936,60 EUR verlangte der Arbeitgeber nach der Kündigung und dem Abbrechen der Fortbildung von der Mitarbeiterin zurück.
Das LAG Niedersachsen bestätigte, dass die Mitarbeiterin zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet ist.
Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zulässig. Sie müssen klar formuliert und transparent sein und die Kosten müssen erkennbar sein, müssen jedoch nicht exakt aufgelistet werden.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 12. Oktober 2022, Az: 8 Sa 123/22
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.
Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Über die Mitgliedsbeiträge wollte der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen ("Spendenbescheinigungen") für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Köln gab der Klage hingegen statt.
Nun hat der BFH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine, die in erster Linie dem Hobby dienen oder die Heimatpflege fördern (z. B. für Sport oder kulturelle Betätigungen) nicht abziehbar sind. Wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördere, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, komme es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördere.
Quelle: BFH
Für Bauherren und Vermieter
Es liegt keine Offenbarungspflicht bei Mängeln vor, die zugänglich und ohne Weiteres erkennbar sind. Der Käufer kann die Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst feststellen und sich somit nicht auf arglistige Täuschung berufen.
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger eine vermietete Eigentumswohnung. Bei der Besichtigung stellte er keine Sachmängel fest. Nach dem Erwerb der Wohnung machte der Mieter den Käufer auf Risse in der Dusche aufmerksam.
Der Kläger verlangte von der Verkäuferin Schadensersatz für die Behebung des Mangels, weil er sich arglistig getäuscht sah. Die Klage des Käufers der Eigentumswohnung hatte beim Landgericht Coburg jedoch keinen Erfolg. Der Verkäufer habe zwar grundsätzlich die Pflicht, Sachmängel bei Vertragsverhandlungen zu offenbaren, das gelte aber nicht bei Mängeln, die offenkundig sichtbar seien.
Der Käufer habe seinen Schaden selbst zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Coburg, Pressemitteilung v. 26.01.2023
Für Heilberufe
Mit Urteil vom 17. November 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf von Waren grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit ist, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs i.S. von § 68 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) erfüllt.
Im vorliegenden Fall klagte eine Händlerin, die Waren für blinde und sehbehinderte Menschen verkauft, gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die durch einen Verein erbrachten Leistungen.
Der gemeinnützige Verein, der als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und stark sehbehinderten Menschen vertritt, verkaufte – ebenso wie die Klägerin – Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze des Vereins mit dem ermäßigten Steuersatz (7 %) als Zweckbetrieb i.S. von § 66 Abs. 1 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege).
Zu den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben gehören gemäß § 68 AO u. a. Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden.
Der BFH dagegen entschied, dass der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln nicht begünstigt ist, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergeht. Eine Blindenfürsorge kann dagegen vorliegen, wenn z. B. neu erblindeten Personen neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Hilfestellungen gegeben werden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen.
Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob das der Fall ist.
Quelle: BFH
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen zu Gunsten der Sparenden entschieden.
Mit einem Musterfeststellungsverfahren hatte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen eine Sparkasse geklagt, die seit Anfang der 1990er-Jahre mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge abgeschlossen hatte, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.
Der BGH hatte bereits am 6. Oktober 2021 (Az. (XI ZR 234/20) entschieden, dass Banken und Sparkassen variable Zinsen nicht frei festlegen dürfen. Mit Urteil vom 24. Januar 2023 (Az. XI ZR 257/21) hat der BGH außerdem entschieden, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist.
Weitere Informationen hat die Verbraucherzentrale hier für Sie zusammengestellt: tinyurl.com/494wnt5f
Quelle: BGH
Lesezeichen
Seit 2020 gibt es den Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen (§ 35c EStG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine Bescheinigung über die Maßnahmen, die der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn ausstellt.
Das BMF hat für die Betriebe nun neue Musterbescheinigungen veröffentlicht: https://www.tinyurl.com/42dtz4v5
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.03.2023 (13.03.2023)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.03.2023 (Beitragsnachweis), 29.03.2023 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.